Christian Freytag Events
Herr Christian Freytag
Dechant-Starp-Straße 6
49586 Neuenkirchen
Stand 01.März 2022
Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Firma Christian Freytag Events
gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Engagement – der Fa. Christian Freytag Events
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des
Veranstaltungs- oder Engagementvertrags. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Änderungen oder Abweichungen gelten nur, soweit diese von der Fa. Christian Freytag
Events schriftlich bestätigt worden sind. - Verträge kommen erst mit Rücksendung der vom Veranstalter unterschriebenen
Vertragsausfertigung zustande. Der Vertrag muss vom Veranstalter bis zu dem von der Fa.
Christian Freytag Events schriftlich genannten Datum zurückgesandt werden. Bei
Nichteinhaltung der Frist ist die Fa. Christian Freytag Events von allen Verpflichtungen den
Veranstalter betreffend entbunden. - In diesen AGBs und anderen Texten der Fa. Christian Freytag Events wird stellenweise nur
die maskuline Form verwandt. Dies geschieht einzig aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
§ 2 Angebot – Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anders bestimmt ist.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Angeboten, Fotografien,
Grafiken, Texten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder ihrer Bearbeitung oder
Veränderung bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Nutzt der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung Unterlagen, an denen uns das Urheberrecht
zusteht, ist der Auftraggeber zur Unterlassung und Schadensersatz sowie zur Zahlung eines
angemessenen Honorars verpflichtet.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
- Die Gage ist unmittelbar nach der Vertragserfüllung – sofern nicht anders vereinbart – an
den Beauftragten in Bargeld auszuzahlen. Gleiches gilt für die im Einzelnen im Vertrag
aufgeführten Kosten. Schecks werden nicht angenommen. Mit der Beendigung der
Veranstaltung hat die Fa. Christian Freytag Events den Vertrag erfüllt. - Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und
zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Leistungserbringung – Mitwirkung
- Die Bühne wird (falls vorhanden) rechtzeitig vor dem Eintreffen der Fa. Christian Freytag
Events aufgebaut. - Für die notwendige Stromversorgung hat der Veranstalter zu Sorgen. Der geforderte
Stromanschluss ist rechtzeitig vor dem Eintreffen der Fa. Christian Freytag Events nach den
geforderten Normen und VDE-Richtlinien zu installieren. - Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldung etc.
liegen im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Die hierdurch entstehenden Kosten sind
von dem Veranstalter zu tragen. - Wir erbringen die Vertragsleistungen teilweise durch Subunternehmer. Die Verpflichtung
zur Leistungserbringung begrenzt sich auf den Pool der uns zur Verfügung stehenden
Subunternehmer.
§ 5 Haftung durch die Fa. Christian Freytag Events
- Eine Haftung der Fa. Christian Freytag Events für Sach-, Personen- oder
Vermögensschäden, die unmittelbar während oder im Anschluss an eine Veranstaltung
entstehen, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Auch im Falle von verspäteter
oder nicht erbrachter Leistung haftet die Fa. Christian Freytag Events nur für Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. - Für den Fall, dass unser Team nicht antreten kann (wegen Krankheit, Unfall,
Transportschäden, höhere Gewalt etc.), sind wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
bemüht, entsprechenden Ersatz zu stellen. Unter diesen Voraussetzungen entfallen alle
Ansprüche aus diesem Vertrag. Schadensersatz durch Fa. Christian Freytag Events wird in
diesem Falle nicht geleistet. - Die Absätze 1 und 2 dieses Paragrafen gelten entsprechend auch für deliktische
Handlungen unserer Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer. - Für die Fehlerhafte Arbeit von beigestelltem Personal oder Subunternehmern haften wir
nicht, sofern wir nicht unsere Aufsichtspflicht verletzt oder fehlerhafte Anweisungen gegeben
haben.
§ 6 Haftung durch den Auftraggeber
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die
Veranstaltung abzuschließen (insbesondere Veranstalterhaftpflicht) und auf Anforderung von
uns eine Versicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche
gegen die Versicherung an uns ab. (Privatveranstaltungen wie z.B. Hochzeiten, Geburtstage
etc. sind von Punkt 1 ausgenommen.) - Der Veranstalter/Beauftragter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung
Sorge zu tragen. Ordnungskräfte müssen zur Verfügung stehen und die Sicherheit unserer
Mitarbeiter gewährleistet sein. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden der Christian
Freytag Events, die durch Rowdytum, Vandalismus, mutwillige Zerstörung oder
unsachgemäße elektronische Stromversorgung zustande kommen, übernimmt der Veranstalter
die volle Haftung.
3.1. Der Veranstalter kann vom Veranstaltungs- oder Engagementvertrag bis zwei Tage vor
dem Veranstaltungstag zurücktreten (stornieren).
3.2. Im Falle des Rücktritts hat der Veranstalter sämtliche Kosten und eingegangenen
Verbindlichkeiten der Fa. Christian Freytag Events zu tragen. Die Firma Christian Freytag
Events wird sich selbstverständlich bemühen, derartige Kosten gering zu halten.
3.3. Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Stornogebühren, die der Veranstalter im Fall
einer Stornierung zu tragen hat:
40 % bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstag
50 % bei einem Rücktritt bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag
70 % bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstag
80 % bei einem Rücktritt bis 2 Tage vor dem Veranstaltungstag
Die angegebenen Stornogebühren beziehen sich auf den vereinbarten Vertragspreis.
Weist der Veranstalter im Einzelfall nach, dass sich die Fa. Christian Freytag Events im
konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten
oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss, verringern sich die
vorgenannten Beträge entsprechend.
3.4. Die Stornierung von Leistungen hat schriftlich zu erfolgen.
§ 7 Datenschutz
- Der Auftraggeber genehmigt uns die Erstellung und Nutzung (auch für Werbezwecke) von
Foto- bzw. Videoaufnahmen während der Veranstaltung, sofern das Persönlichkeitsrecht der
Auftraggeber, der Gäste und/oder Urheberrecht des Video-/Fotografen davon nicht berührt
werden. Vereinbarungen, die Persönlichkeitsrecht der Auftraggeber, Gäste und/oder
Urheberrecht betreffen, müssen stets schriftlich fixiert werden. - Bei Fotodienstleistungen durch die Firma Christian Freytag Events: Der Kunde überträgt
der Fa. Christian Freytag Events inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt ein einfaches
Nutzungsrecht an den erstellten Inhalten zur unentgeltlichen Werbung für eigene Zwecke der
Fa. Christian Freytag Events und den ausführenden Fotografen in allen Medien. Hiervon
umfasst ist auch das Recht, die Inhalte unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger
Bildbearbeitungsmethoden unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu bearbeiten
oder umzugestalten (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung).
§ 8 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort. - Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Fa. Christian Freytag Events. Die
Fa. Christian Freytag Events ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber
auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen. - Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.