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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Christian Freytag Events
Herr Christian Freytag
Dechant-Starp-Straße 6
49586 Neuenkirchen
Stand 01.März 2022


Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Firma Christian Freytag Events
gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Engagement – der Fa. Christian Freytag Events
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des
    Veranstaltungs- oder Engagementvertrags. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
    Änderungen oder Abweichungen gelten nur, soweit diese von der Fa. Christian Freytag
    Events schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Verträge kommen erst mit Rücksendung der vom Veranstalter unterschriebenen
    Vertragsausfertigung zustande. Der Vertrag muss vom Veranstalter bis zu dem von der Fa.
    Christian Freytag Events schriftlich genannten Datum zurückgesandt werden. Bei
    Nichteinhaltung der Frist ist die Fa. Christian Freytag Events von allen Verpflichtungen den
    Veranstalter betreffend entbunden.
  3. In diesen AGBs und anderen Texten der Fa. Christian Freytag Events wird stellenweise nur
    die maskuline Form verwandt. Dies geschieht einzig aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anders bestimmt ist.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Angeboten, Fotografien,
    Grafiken, Texten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und
    Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als
    „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder ihrer Bearbeitung oder
    Veränderung bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
    Nutzt der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung Unterlagen, an denen uns das Urheberrecht
    zusteht, ist der Auftraggeber zur Unterlassung und Schadensersatz sowie zur Zahlung eines
    angemessenen Honorars verpflichtet.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Die Gage ist unmittelbar nach der Vertragserfüllung – sofern nicht anders vereinbart – an
    den Beauftragten in Bargeld auszuzahlen. Gleiches gilt für die im Einzelnen im Vertrag
    aufgeführten Kosten. Schecks werden nicht angenommen. Mit der Beendigung der
    Veranstaltung hat die Fa. Christian Freytag Events den Vertrag erfüllt.
  2. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
    festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines
    Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und
    zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Leistungserbringung – Mitwirkung

  1. Die Bühne wird (falls vorhanden) rechtzeitig vor dem Eintreffen der Fa. Christian Freytag
    Events aufgebaut.
  2. Für die notwendige Stromversorgung hat der Veranstalter zu Sorgen. Der geforderte
    Stromanschluss ist rechtzeitig vor dem Eintreffen der Fa. Christian Freytag Events nach den
    geforderten Normen und VDE-Richtlinien zu installieren.
  3. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldung etc.
    liegen im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Die hierdurch entstehenden Kosten sind
    von dem Veranstalter zu tragen.
  4. Wir erbringen die Vertragsleistungen teilweise durch Subunternehmer. Die Verpflichtung
    zur Leistungserbringung begrenzt sich auf den Pool der uns zur Verfügung stehenden
    Subunternehmer.

§ 5 Haftung durch die Fa. Christian Freytag Events

  1. Eine Haftung der Fa. Christian Freytag Events für Sach-, Personen- oder
    Vermögensschäden, die unmittelbar während oder im Anschluss an eine Veranstaltung
    entstehen, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Auch im Falle von verspäteter
    oder nicht erbrachter Leistung haftet die Fa. Christian Freytag Events nur für Vorsatz und
    grober Fahrlässigkeit.
  2. Für den Fall, dass unser Team nicht antreten kann (wegen Krankheit, Unfall,
    Transportschäden, höhere Gewalt etc.), sind wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
    bemüht, entsprechenden Ersatz zu stellen. Unter diesen Voraussetzungen entfallen alle
    Ansprüche aus diesem Vertrag. Schadensersatz durch Fa. Christian Freytag Events wird in
    diesem Falle nicht geleistet.
  3. Die Absätze 1 und 2 dieses Paragrafen gelten entsprechend auch für deliktische
    Handlungen unserer Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
  4. Für die Fehlerhafte Arbeit von beigestelltem Personal oder Subunternehmern haften wir
    nicht, sofern wir nicht unsere Aufsichtspflicht verletzt oder fehlerhafte Anweisungen gegeben
    haben.

§ 6 Haftung durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die
    Veranstaltung abzuschließen (insbesondere Veranstalterhaftpflicht) und auf Anforderung von
    uns eine Versicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche
    gegen die Versicherung an uns ab. (Privatveranstaltungen wie z.B. Hochzeiten, Geburtstage
    etc. sind von Punkt 1 ausgenommen.)
  2. Der Veranstalter/Beauftragter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung
    Sorge zu tragen. Ordnungskräfte müssen zur Verfügung stehen und die Sicherheit unserer
    Mitarbeiter gewährleistet sein. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden der Christian
    Freytag Events, die durch Rowdytum, Vandalismus, mutwillige Zerstörung oder
    unsachgemäße elektronische Stromversorgung zustande kommen, übernimmt der Veranstalter
    die volle Haftung.
    3.1. Der Veranstalter kann vom Veranstaltungs- oder Engagementvertrag bis zwei Tage vor
    dem Veranstaltungstag zurücktreten (stornieren).
    3.2. Im Falle des Rücktritts hat der Veranstalter sämtliche Kosten und eingegangenen
    Verbindlichkeiten der Fa. Christian Freytag Events zu tragen. Die Firma Christian Freytag
    Events wird sich selbstverständlich bemühen, derartige Kosten gering zu halten.
    3.3. Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Stornogebühren, die der Veranstalter im Fall
    einer Stornierung zu tragen hat:
    40 % bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstag
    50 % bei einem Rücktritt bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag
    70 % bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstag
    80 % bei einem Rücktritt bis 2 Tage vor dem Veranstaltungstag
    Die angegebenen Stornogebühren beziehen sich auf den vereinbarten Vertragspreis.
    Weist der Veranstalter im Einzelfall nach, dass sich die Fa. Christian Freytag Events im
    konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten
    oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss, verringern sich die
    vorgenannten Beträge entsprechend.
    3.4. Die Stornierung von Leistungen hat schriftlich zu erfolgen.

§ 7 Datenschutz

  1. Der Auftraggeber genehmigt uns die Erstellung und Nutzung (auch für Werbezwecke) von
    Foto- bzw. Videoaufnahmen während der Veranstaltung, sofern das Persönlichkeitsrecht der
    Auftraggeber, der Gäste und/oder Urheberrecht des Video-/Fotografen davon nicht berührt
    werden. Vereinbarungen, die Persönlichkeitsrecht der Auftraggeber, Gäste und/oder
    Urheberrecht betreffen, müssen stets schriftlich fixiert werden.
  2. Bei Fotodienstleistungen durch die Firma Christian Freytag Events: Der Kunde überträgt
    der Fa. Christian Freytag Events inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt ein einfaches
    Nutzungsrecht an den erstellten Inhalten zur unentgeltlichen Werbung für eigene Zwecke der
    Fa. Christian Freytag Events und den ausführenden Fotografen in allen Medien. Hiervon
    umfasst ist auch das Recht, die Inhalte unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger
    Bildbearbeitungsmethoden unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu bearbeiten
    oder umzugestalten (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung).

§ 8 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
    Erfüllungsort.
  2. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Fa. Christian Freytag Events. Die
    Fa. Christian Freytag Events ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber
    auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt
    die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung
    ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.